1. Vertragsparteien und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen
Anna Thumann und Moritz Garger (Privatpersonen), Bäckerstrasse 51, 8004 Zürich, Schweiz
support@foodprints.app
(nachfolgend «Foodprints») und dem gewerblichen Nutzer der Plattform (nachfolgend «Restaurant»).
1.2 Die Plattform richtet sich ausschliesslich an Unternehmen. Das Restaurant bestätigt, den Vertrag im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abzuschliessen.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Restaurants gelten nur, wenn Foodprints ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die widerspruchslose Nutzung der Plattform gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Bestandteil dieser AGB sind:
- Anhang A: Preisliste
- Die Datenschutzerklärung von Foodprints
2. Begriffe
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Plattform | Die von Foodprints betriebene Web- und App-Anwendung samt zugehöriger Dienste |
| Deal | Ein vom Restaurant erstelltes Angebot an Endnutzer (z.B. eine Vergünstigung oder Zugabe) |
| Einlösung | Die über die Plattform protokollierte Inanspruchnahme eines Deals durch einen Endnutzer |
| Endnutzer | Eine natürliche Person, die die App nutzt und Deals einlöst |
| Influencer | Eine selbständig tätige Person, die auf der Plattform als Anbieter von Werbeleistungen registriert ist |
| Influencer-Modul | Die optionale Zusatzfunktion, über die Restaurant und Influencer eine Zusammenarbeit vereinbaren |
| Stripe | Stripe Payments Europe Ltd. bzw. die jeweils zuständige Stripe-Gesellschaft |
3. Leistungen von Foodprints
3.1 Foodprints stellt eine technische Plattform bereit, über die das Restaurant Deals veröffentlichen, Einlösungen protokollieren lassen und – optional – mit Influencern in Kontakt treten kann.
3.2 Foodprints erbringt eine Vermittlungs- und Plattformleistung. Foodprints ist insbesondere nicht:
- Zahlungsdienstleister oder Finanzintermediär,
- Treuhänder, Zahlstelle oder Escrow-Agent,
- Inkassostelle,
- Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe einer Partei bei der Zahlung,
- Arbeitgeber oder Auftraggeber eines Influencers,
- Partei eines zwischen Restaurant und Influencer geschlossenen Vertrags.
3.3 Foodprints schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere wird keine Mindestanzahl an Einlösungen, keine Reichweite und kein Umsatz zugesichert.
3.4 Foodprints ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, Funktionen zu ändern oder einzustellen. Wesentliche Einschränkungen des Funktionsumfangs werden dem Restaurant mit einer Frist von 30 Tagen mitgeteilt.
4. Registrierung und Konto
4.1 Die Nutzung setzt eine Registrierung voraus. Das Restaurant macht dabei vollständige und richtige Angaben und hält diese aktuell.
4.2 Die registrierende Person sichert zu, zur Vertretung des Restaurants berechtigt zu sein.
4.3 Zugangsdaten sind vertraulich zu halten. Das Restaurant trägt die Verantwortung für alle Handlungen, die über sein Konto vorgenommen werden, bis es Foodprints einen Missbrauch meldet.
5. Deals und Einlösung
5.1 Das Restaurant erstellt Deals eigenverantwortlich und legt deren Inhalt, Gültigkeitsdauer, Verfügbarkeit und Einlösebedingungen fest. Es stellt sicher, dass diese rechtlich zulässig und tatsächlich einlösbar sind.
5.2 Der Deal-Vertrag über die beworbene Leistung kommt ausschliesslich zwischen dem Restaurant und dem Endnutzer zustande. Foodprints ist daran nicht beteiligt.
5.3 Endnutzer zahlen für Deals kein Entgelt an Foodprints. Foodprints gibt keine Gutscheine, Wertmarken oder sonstigen Zahlungsmittel aus.
5.4 Eine Einlösung gilt als erfolgt, sobald sie über die dafür vorgesehene Funktion der Plattform protokolliert wurde. Der Zeitstempel des Systems von Foodprints ist massgeblich.
5.5 Das Restaurant kann eine offensichtlich fehlerhafte Einlösung innert 7 Tagen über die Plattform beanstanden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Einlösung als anerkannt.
6. Entgelt von Foodprints
6.1 Das Restaurant schuldet Foodprints für jede protokollierte Einlösung ein fixes, servicebezogenes Entgelt gemäss Anhang A. Das Entgelt ist die Gegenleistung für die Vermittlungs- und Plattformleistung nach Ziffer 3.1.
6.2 Das Entgelt fällt für jede Einlösung an, unabhängig davon, ob ein Influencer beteiligt ist und unabhängig von einem allfälligen Honorar nach Ziffer 7.
6.3 Das Entgelt ist ein Fixbetrag pro Einlösung. Es bemisst sich zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise nach der Höhe eines Honorars, das zwischen Restaurant und Influencer vereinbart oder abgewickelt wird.
6.4 Die Abrechnung erfolgt monatlich über die vom Restaurant hinterlegte Zahlungsmethode. Foodprints stellt eine Aufstellung der abgerechneten Einlösungen bereit.
6.5 Die Entgelte verstehen sich exklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer.
6.6 Bei Zahlungsverzug ist Foodprints berechtigt, das Konto für die Erstellung neuer Deals zu sperren. Verzugszinsen von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR bleiben vorbehalten.
7. Influencer-Modul
Diese Ziffer gilt nur, wenn das Restaurant das Influencer-Modul nutzt.
7.1 Dreiecksverhältnis. Vereinbaren Restaurant und Influencer über die Plattform eine Zusammenarbeit, kommt der Vertrag über die Werbeleistung und deren Vergütung (nachfolgend «Honorar») ausschliesslich zwischen dem Restaurant und dem Influencer zustande. Foodprints ist nicht Vertragspartei.
7.2 Kein Zahlungsversprechen. Foodprints schuldet dem Influencer kein Honorar und dem Restaurant keine Leistung des Influencers. Foodprints tritt für keine Partei ein und übernimmt keine Garantie, Bürgschaft oder Zahlungsgarantie.
7.3 Auslösung. Die Honorarpflicht des Restaurants entsteht automatisch mit jeder protokollierten Einlösung eines Deals, dem ein Influencer zugeordnet ist. Der Betrag pro Einlösung wird vor Beginn der Zusammenarbeit im Deal verbindlich festgelegt. Eine Freigabe, Genehmigung oder sonstige Ermessensentscheidung von Foodprints ist weder vorgesehen noch möglich.
7.4 Brutto/Netto und Transaktionskosten. Im Deal wird ausdrücklich festgelegt, ob der vereinbarte Betrag brutto oder netto zu verstehen ist und welche Partei die Transaktionskosten von Stripe trägt. Foodprints erhält diese Kosten nicht, trägt sie nicht und kann sie nicht beeinflussen.
7.5 Unentgeltlichkeit der Abwicklung. Die technische Abwicklung des Honorars erfolgt für beide Parteien unentgeltlich. Foodprints erhält darauf keine Provision, keine Marge, keine Gebühr und keinen Auslagenersatz.
8. Zahlungsabwicklung über Stripe
8.1 Sämtliche Zahlungen werden über den Zahlungsdienstleister Stripe abgewickelt.
8.2 Für die Zahlungsabwicklung geht das Restaurant ein direktes Vertragsverhältnis mit Stripe ein und akzeptiert dessen Bedingungen. Foodprints ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt.
8.3 Kein Zufluss bei Foodprints. Ein Honorar nach Ziffer 7 wird unmittelbar dem Konto des Influencers bei Stripe belastet bzw. gutgeschrieben. Foodprints erlangt zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über diese Mittel. Die Mittel erscheinen nicht auf einem Konto von Foodprints und werden von Foodprints weder verwahrt noch verwaltet noch weitergeleitet.
8.4 Das Entgelt nach Ziffer 6 wird in einem hiervon getrennten Vorgang abgerechnet. Das Restaurant erhält dementsprechend getrennte Belastungen.
8.5 Bei einer Zusammenarbeit nach Ziffer 7 ist der Influencer Zahlungsempfänger und tritt gegenüber dem Zahlungsdienstleister als solcher auf. Entsprechende Angaben können auf Kontoauszügen des Restaurants erscheinen.
9. Nicht-Eingriff in Zahlungen
9.1 Foodprints ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, einzufrieren, zu verzögern, umzuleiten, zu kürzen oder rückgängig zu machen.
9.2 Foodprints leistet keine Vorschüsse, tritt nicht in Forderungen ein und übernimmt keine Forderungen zum Inkasso.
9.3 Foodprints führt für das Restaurant kein Guthaben, kein Konto und keine Wallet. Das Restaurant hat gegenüber Foodprints keinen Anspruch auf Auszahlung, Guthaben oder Rückerstattung von Mitteln aus einer Zusammenarbeit nach Ziffer 7.
9.4 Die Sperrung eines Kontos nach Ziffer 12 wirkt ausschliesslich zukunftsgerichtet. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben davon unberührt.
10. Streitigkeiten zwischen Restaurant und Influencer
10.1 Meinungsverschiedenheiten über Bestand, Umfang oder Qualität einer Werbeleistung oder über das Honorar sind ausschliesslich zwischen dem Restaurant und dem Influencer zu klären.
10.2 Foodprints stellt auf Anfrage die protokollierten Einlösedaten (Zeitstempel, Deal, beteiligte Parteien, Betrag) zur Verfügung. Foodprints entscheidet nicht, schlichtet nicht und greift nicht in Zahlungen ein.
10.3 Das Restaurant verzichtet darauf, Ansprüche aus einer Zusammenarbeit nach Ziffer 7 gegenüber Foodprints geltend zu machen.
11. Pflichten des Restaurants
11.1 Das Restaurant hält die anwendbaren Vorschriften ein, namentlich das Lebensmittelrecht, das Lauterkeitsrecht und die Preisbekanntgabeverordnung.
11.2 Das Restaurant stellt sicher, dass beworbene Deals tatsächlich verfügbar und einlösbar sind.
11.3 Das Restaurant verpflichtet sich, in seiner Kommunikation gegenüber Influencern und Endnutzern nicht den Eindruck zu erwecken, Foodprints zahle Honorare aus, verwahre Mittel oder hafte für Zahlungen.
11.4 Das Restaurant darf die Plattform nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere keine Einlösungen vortäuschen oder unterdrücken.
11.5 Das Restaurant stellt Foodprints von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.
12. Laufzeit, Kündigung und Sperrung
12.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
12.2 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen.
12.3 Foodprints kann ein Konto bei erheblicher Vertragsverletzung, begründetem Missbrauchsverdacht oder gesetzlicher Verpflichtung mit sofortiger Wirkung sperren oder den Vertrag fristlos kündigen.
12.4 Sperrung und Kündigung verhindern ausschliesslich künftige Deals und Zusammenarbeiten. Bereits entstandene Honorarpflichten gegenüber Influencern und bereits entstandene Entgeltforderungen von Foodprints bleiben bestehen.
13. Haftung
13.1 Foodprints haftet für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Im gleichen Umfang ist die Haftung für Hilfspersonen nach Art. 101 OR wegbedungen.
13.2 Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust und Reputationsschäden.
13.3 Die Haftung von Foodprints ist insgesamt auf die Summe der vom Restaurant in den vorangegangenen zwölf Monaten bezahlten Entgelte begrenzt.
13.4 Foodprints haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen oder Leistungen von Influencern, Endnutzern oder Stripe.
13.5 Foodprints schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform. Wartungsfenster und Störungen begründen keine Ansprüche.
13.6 Zwingende gesetzliche Haftung bleibt in jedem Fall vorbehalten.
14. Datenschutz
14.1 Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Foodprints und dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).
14.2 Das Restaurant bearbeitet Daten von Endnutzern und Influencern, die es über die Plattform erhält, ausschliesslich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen des anwendbaren Rechts.
15. Änderungen dieser AGB
15.1 Foodprints kann diese AGB ändern. Änderungen werden dem Restaurant mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
15.2 Widerspricht das Restaurant nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Wirkung wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
15.3 Bei Widerspruch kann jede Partei den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Übertragung. Foodprints ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf eine von den bisherigen Inhabern beherrschte Gesellschaft oder im Rahmen einer Umstrukturierung auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Das Restaurant stimmt dieser Übertragung bereits jetzt zu und wird darüber informiert. Das Restaurant kann seine Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Foodprints übertragen.
16.2 Textform. Mitteilungen können per E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse erfolgen.
16.3 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.4 Anwendbares Recht. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und der Kollisionsnormen.
16.5 Gerichtsstand. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
Anhang A – Preisliste
Gültig ab 6. August 2026. Alle Beträge in CHF, exklusive allfälliger Mehrwertsteuer.
| Service | Entgelt pro Einlösung |
|---|---|
| Standard-Deal | CHF 1.00 |
Verbindliche Grundsätze zur Preisgestaltung:
- Jedes Entgelt ist ein Fixbetrag pro Einlösung.
- Kein Entgelt bemisst sich nach der Höhe eines Honorars zwischen Restaurant und Influencer, weder anteilig noch prozentual noch gestaffelt.
- Ein allfälliger Aufpreis für Deals mit Influencer-Beteiligung ist Entgelt für die Vermittlungs- und Matching-Leistung, nicht für die Zahlungsabwicklung.
Version 1.0 · 6. August 2026 · Vorgängerversionen sind unter https://foodprints.app/agb-restaurants abrufbar.
